Satzung des Naturheilverein Bodensee e. V.

Fassung vom 24.04.2017

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Naturheilverein Bodensee e. V.“ und hat seinen Sitz in der Wackerstrasse 47 b, 88131 Lindau am Bodensee, c/o Irene Wagner.

 

Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht in Kempten (Allgäu) unter der Nummer VR 30429.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

Zweck und Ziele

Der Verein will die naturgemäßen Lebens- und Heilweisen verbreiten und ihr wegen ihrer gesundheitlichen, sozialen, ethischen, kulturellen und volkswirtschaftlichen Bedeutung in allen Bevölkerungskreisen praktische Bedeutung verschaffen.

 

Der Verein will der öffentlichen Gesundheitsfürsorge und den besonderen Therapierichtungen und natürlichen Heilweisen dienen durch

  • Vortragstätigkeiten,
  • gesundheitliche Aufklärung in allen Medien,
  • Gesundheitsaktionen, (z.B. Naturheiltage, Seminare)
  • Gymnastikgruppen, Walking,
  • Selbsthilfegruppen für einzelne Krankheitsbilder,
  • Kräuterführung und Wanderungen,
  • Schulungsmaßnahmen,
  • Zusammenarbeit mit Vertretern der Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Apotheker, Psychologen und andere Heilhilfsberufe sowie Schulen)
  • Dokumentationen und Darstellung einzelner besonderer Therapierichtungen und natürlichen Heilweisen,
  • Naturheilkunde-Stammtisch

und anderen Maßnahmen.

 

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt im Rahmen von §2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

Verbandsmitgliedschaft

Der Verein gehört keinem übergeordneten Verband an und ist in seiner Tätigkeit nur der eigenen Satzung verpflichtet.

 

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt und haben die gleichen Rechte wie alle Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrags und Eintrittsgeldern zu Veranstaltungen des Vereins befreit.

 

Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Letzterer erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Kündigung muss 3 Monate vorher beim Vereinsvorsitzenden schriftlich erfolgen.

Ein vorzeitiger Austritt kann bei einem unverschuldeten Notfall, vom Vorstand (nach Prüfung) genehmigt werden.

Eine Streichung ist zulässig, wenn ein Mitglied mit seinem laufenden Jahresbeitrag mehr als 6 Monate im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb von 2 Wochen nach der 2. Mahnung begleicht. Der Verein behält sich vor, Rechtsmittel einzulegen.

Vereinsschädigendes Verhalten des Mitglieds kann zum sofortigen Ausschluss durch den Vorstand führen.

Durch Ausscheiden, Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied jeden Anspruch an das Vereinsvermögen.

 

Beitragsleistungen und Pflichten

Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des jährlichen Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Es wird um Genehmigung zum Bankeinzug gebeten. Das Abbuchen erfolgt im ersten Quartal des laufenden Jahres. Neumitglieder schulden den Betrag für das restliche Jahr anteilig.

Mitglieder bei denen kein Bankeinzugsverfahren vorliegt, verpflichten sich den Beitrag, jährlich bis spätestens 1. März des lfd. Jahres zu entrichten, ansonsten wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

Allgemeine Mitgliedschaftsrechte und Pflichten

Die Mitglieder verpflichten sich:

  • die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
  • das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

Jedes Mitglied ist wahl- und stimmberechtigt.

 

Datenverarbeitung

Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, löschen und nutzen.

Die Übermittlung von gespeicherten Daten ist nur an Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind.

Der Schatzmeister darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um die kosten- und zeitsparende Möglichkeit des Lastschriftverfahrens bei Zahlungen an den Verein zu nutzen.

Vom Verein angestellte und ehrenamtlich tätige Personen (Übungsleiter) dürfen Daten der von ihnen betreuten Mitgliedergruppen übermittelt werden, soweit dies für ihre Tätigkeit notwendig ist.

Adress- und Geburtstagslisten (Namen, Anschrift, Telefon, Geburtstag) dürfen für einzelne Arbeitsgruppen im Verein erstellt werden und an alle darin aufgeführten Mitglieder übermittelt werden.

Adresslisten dürfen zu Zwecken des Abonnements an den entsprechenden Verlag/Versender weitergegeben werden.

Ausnahmen bedürfen eines einstimmigen Vorstandbeschlusses und sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, alle Vereinsdaten nach Übergabe an den/die Nachfolger/in zu löschen. Das Datenblatt „Erklärung zur vollständigen Übergabe und Vernichtung von Mitgliederdaten des Naturheilverein Bodensee e. V. gem. §9 BDSG“ ist unterschrieben an den/die 1. Vorsitzende/n zu senden.

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Titel, Beruf, Geburtsdatum, postalische Anschrift, E-Mail und Internetseite, Telefon und Mobiltelefonnummer sowie Kontodaten. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder in der Vereinszeitschrift nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst und das Mitglied nicht widersprochen hat.

 

Die Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Der Vorstand

Den Gesamtvorstand (GV) bilden der geschäftsführende Vorstand (GfV), die Beisitzer (BS) und die Regionalrepräsentanten (RP). Der geschäftsführende Vorstand (GfV) setzt sich zusammen aus:

  • dem / der 1. Vorsitzenden
  • dem / der 2. Vorsitzenden sowie aus dem erweiterten Vorstand
  • dem / der Geschäftsführer(in) /  Mitgliederverwaltung
  • dem / der Schriftführer(in)
  • dem / der Schatzmeister(in)

Der Vorstand beschließt die Aufgabenverteilung, protokolliert und veröffentlicht diese.

Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln nach § 26 BGB.

Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse bilden, die ihm zuarbeiten.

Der GfV kann Beisitzer (BS) und Regional-Repräsentanten (RP) berufen und abberufen. Die Berufung gilt längstens für die Amtszeit des GfV.

Der GfV wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit (bis zur Jahreshauptversammlung im entsprechenden Jahr) im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

 

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Restvorstand berechtigt, für die Restlaufzeit der Wahlperiode ein Vereinsmitglied als Ersatz für das ausscheidende Vorstandsmitglied zu berufen.

Jedes Vorstandmitglied kann einzeln von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.

Nach Anhörung kann ein Vorstandsmitglied bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund vom Vorstand abberufen werden. Hierzu muss allen übrigen Vorstandsmitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden. Der/die Betroffene hat dabei kein Stimmrecht. Der/die Abberufene kann der Abberufung innerhalb 2 Wochen schriftlich widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet binnen einer Frist von maximal 3 Monaten die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des abberufenen Mitgliedes. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht kann der Nachfolger bestimmt werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, einschließlich des ersten oder stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung.

Beisitzer (BS) werden vom Vorstand mit Aufgaben der Vereinsführung oder Organisation betraut, wie z. B. Organisationsleiter für Großveranstaltungen. Die einzelnen Aufgaben der Beisitzer regelt die Geschäftsordnung.

Regional-Repräsentanten (RP) sollen den Verein in den jeweiligen Regionen (Städte und deren Umgebung) vertreten.

Der Vorstand kann den Beitritt des Vereins zu einer Dachorganisation und über den Bezug einer Zeitschrift als Vereinsorgan nach Lage der finanziellen Möglichkeiten beschließen.

 

Allgemeine Grundsätze für die Organe und deren Mitglieder

Alle Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die Abgabenverordnung des Finanzamts. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern bzw. Funktionen eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung, auch für normal im Verein tätige Mitglieder im Sinne des § 3 Nr. 26a ff EStG beschließen (sog. Ehrenamtspauschale).

Bei Bedarf können Vorstandstätigkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeits- vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.

Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die Haushalts-, Finanz- und Kassenordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen wird, unter Berücksichtigung der Abgabenverordnung des Finanzamtes.

 

Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 1 x jährlich statt.

Zu jeder Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich, auch auf elektronischem Wege (E-Mail), sofern die entsprechenden Daten vorliegen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen zu laden.

Eine ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung hat das Recht, in ihrem Verlauf eine Vertagung noch nicht behandelter Tagesordnungspunkte zu beschließen unter genauer Angabe von Zeit und Ort der Fortsetzung der Mitgliederversammlung (MV). In solchen Fällen bedarf es einer zusätzlichen Ladung nach § 13.2 nicht.

Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Mitglieder anwesend sind.

Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Sie sind in die Tagesordnung durch einfachen Versammlungsbeschluss aufzunehmen.

Anträge, die in der Versammlung gestellt werden, können in der Versammlung sachlich nur behandelt werden, wenn die Behandlung durch mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder befürwortet wird.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Sie bestimmt die Höhe des Mitgliedsbeitrages und genehmigt des vom Vorstand erstellten ordentlichen und eventuell den außerordentlichen Haushaltplan für das laufende Geschäftsjahr.

Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, von sich aus vornehmen. Darüber sind die Mitglieder dann im nächsten Rundschreiben zu informieren.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder den schriftlichen Antrag stellt, notfalls 14 Tage vor dem Termin schriftlich vom Vorstand einberufen.

Die Mitgliederversammlung nimmt die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer vor.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist mindestens von 2 Vorstandsmitglieder sowie einem Mitglied der Versammlung zu unterzeichnen.

 

Wahl

Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt offen oder geheim.

Liegt nur ein Vorschlag für ein Amt vor, so erfolgt die Wahl per Akklamation, es sei denn, dass mindestens 1/3 der Wahlberechtigte eine geheime Wahl beantragt.

Von mehreren Bewerbern ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

Bei Listenwahl sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt.

Die nachfolgenden gelten in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen als Ersatzmitglieder soweit Ersatzmitglieder gewählt werden müssen.

 

Abteilungen

Der Verein kann mehrere Abteilungen integrieren z.B.:

  • Walkinggruppe
  • Gymnastikgruppe
  • Wandergruppe
  • Selbsthilfegruppen
  • Jugendgruppe

etc. Die Vereinssatzung ist für alle Abteilungen bindend.

 

Für die einzelnen Gruppen können Übungsleiter oder Abteilungsleiter bestellt werden. Dies unterliegt dem Vorstand.

Die Bezahlung der Übungsleiter erfolgt nach den Richtlinien der Finanzordnung des Landes bzw. nach der Abgabenverordnung. Fortbildungskosten für Übungsleiter können auf Beschluss des Vorstandes übernommen werden.

 

Vereinsordnungen

Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe eine Vereinsordnung.

Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteile dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.

Für den Erlass, Änderungen und Aufhebungen einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.

Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:

  • Geschäftsordnung des Vereins
  • Finanzordnung
  • Beitragsordnung
  • Wahlordnung
  • Jugendordnung
  • Ehrenordnung
  • Organisationsordnung

Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

 

Kassenprüfung

Gegenstand der Prüfung ist:

  • Jahresabschluss des Vereins
  • Buchhaltung des Vereins mit Belegen
  • Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Buchprüfungsbestimmungen
  • Überprüfung des Inventars und des Vereinsvermögens
  • Überprüfung der Abschlusszahlen aus dem Vorjahr mit den Eröffnungszahlen des Prüfungsjahres
  • Wurden die steuerlichen Vorschriften beachtet?
  • Wurden die Mittel satzungsgerecht verwendet? (Gemeinnützigkeit)
  • Prüfung der allgemeinen Finanzsituation des Vereins

 

Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleidet werden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung des Vereinseigentums haftet der /die Verursacher/in und hat dem Verein vollen Schadensersatz zu leisten.

 

Haftungsausschluss

Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

 

Vereinszeitschrift

Der Verein versendet regelmäßig eine Zeitschrift an seine Mitglieder. Familienmitgliedschaften erhalten nur ein Exemplar.

Es steht dem Verein frei Zeitschriften und Informationsblätter zu veröffentlichen. Die Entscheidung und Bestellung liegt beim Vorstand.

 

Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen, oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

In dem Beschluss sind die vertretungsberechtigten Liquidatoren festzulegen.

Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt unter den Voraussetzungen des Punkt 2 dieser Satzung an eine gemeinnützige Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.

 

Gesetzliche Vorschriften

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des BGB.

Erfüllungsort und Gerichtstand ist Lindau (B).

 

Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.04.2017 beschlossen.

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit außer Kraft.

 

Kontakt

Naturheilverein Bodensee e. V.

c/o Irene Wagner

Wackerstraße 47 b

88131 Lindau am Bodensee

Telefon 0 83 81 / 88 98 981 (Leo Pachole, 1. Vorsitzender)

E-Mail: kontakt@naturheilverein-bodensee.com

Jetzt Mitglied werden

Mitgliedsgebühr: 39 € / Jahr

 

Vorteile für Mitglieder

  • Freier Eintritt bei den jährlichen Naturheiltagen
  • Vergünstigter Eintritt bei den Präsenzvorträgen im Jahr
  • Eintrag ins Therapeuten-/ Beraterverzeichnis
  • vergünstige Ausstellergebühren bei den Naturheiltagen

NHV auf Social Media

Folgen Sie dem Naturheilverein Bodensee e. V. auf Facebook und Instagram (einfach auf die Logos klicken):

Unsere Sponsoren

Vorstand wiedergewählt

Am Montag, 8. Mai 2023 fand unsere Jahreshauptversammlung im Gerbehof (Friedrichshafen) statt. Der bisherige Vorstand ist für weitere 3 Jahre wiedergewählt worden.

Naturheiltage 2024

Vom 3. bis 5. Mai 2024 im Dorfgemeinschaftshaus
88239 Wangen-Deuchelried

Mitglieder-Zeitung

Alle 6 Monate erscheint unsere Mitglieder-Zeitschrift.

 

Hier können Sie die Ausgabe 3 (Dezember 2023) als PDF herunterladen.

Newsletter abonnieren

4 x pro Jahr erscheint unser E-Mail-Newsletter und informiert Sie über:

  • Termine für Mitglieder
  • Vorträge
  • Gesundheits-Tipps

Jetzt gratis, unverbindlich und jederzeit kündbar abonnieren.